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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brauerei Kanone, Löhr GmbH & Co.KG

Die nachfolgenden Bedingungen sind – soweit keine individuellen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden – ausschließlich verwendbar im kaufmännischen Geschäftsverkehr der Brauerei Kanone, Löhr GmbH & Co.KG (Brauerei) mit ihren Abnehmern (Kunden).

Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten sie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Sie regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Brauerei und dem Kunden. Insbesondere wird die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden abgelehnt, diese werden nicht Vertragsbestandteil – und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber den Geschäftsbedingungen der Brauerei abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten. Die Ablehnung gilt auch für künftige Geschäfte, selbst dann, wenn nicht erneut ausdrücklich widersprochen worden ist.

  1. Angebot/Vertragsschluss

Angebote der Brauerei sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzuse- hen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

  1. Liefertermin

Sagt die Brauerei einen Liefertermin nicht schriftlich zu, so erfolgt eine Angabe über die Lieferfrist nur unverbindlich.

  1. Lieferhindernis

Ist die Brauerei durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, z. B. durch behördliche Auflagen, Streik, Aussperrung, Ausfall von Rohstofflieferungen, so ist sie berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von der Brauerei nicht zu vertretende Umstände gleich, die ihr die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.

Wahlweise ist die Brauerei in diesen Fällen berechtigt, ihre Lieferverpflichtung hinsichtlich der Vertragsware durch gleichwertige Erzeugnisse eines anderen Herstellers zu erfüllen, soweit die Lieferung dieser Erzeugnisse für den Kunden zumutbar ist. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von den durch die höhere Gewalt betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 5 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.

Dauert das Lieferhindernis länger als 1 Monat an, haben sowohl die Brauerei als auch der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von der Brauerei zu vertreten, so kommt sie erst in Verzug, wenn der Kunde ihr schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens 2 Wochen betragen muss, gesetzt hat und diese ergebnislos abgelaufen ist.

  1. Preis/Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist der von der Brauerei genannte Preis oder, dort wo er nicht benannt worden ist, der in den aktuellen Preislisten der Brauerei aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.

Preisänderungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe an den Kunden wirksam.

Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Herstellungs- und Vertriebskosten wie Lohn-, Material- und Energiekosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zu.

Sofern keine besonderen Zahlungsvereinbarungen schriftlich getroffen worden sind, gilt grundsätzlich Barzahlung bei Anlieferung als vereinbart.

Rechnungsbeträge verstehen sich ab Brauerei, rein netto ohne Abzug und zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer.

Insbesondere der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Bei Bankeinzug ist die Zahlung erst erfolgt, wenn der Betrag nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Brauerei gutgeschrieben ist.

Zahlungen im so genannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung.

Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen.

Sämtliche Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso die Kosten der Nichteinlösung von Zahlungsmitteln.

Die von der Brauerei zugestellten Rechnungen und Kontoauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen Widerspruch erhebt und die Brauerei ihn bei Beginn der Frist hierauf gesondert hinweist.

  1. Gefahrenübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, so geht mit der Absendung – ab Abschluss des Ladevorgangs in der Brauerei oder einem Lager – die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

  1. Annahmeverzug des Kunden/Gefahrenübergang bei Annahmeverzug des Kunden

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs- pflichten, ist die Brauerei berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Bei Annahmeverzug geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf dem Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

  1. Verzugszins

Die Brauerei berechnet Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz

p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 €. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  1. Eigentumsvorbehalt

Die Brauerei bleibt Eigentümerin aller gelieferten Produkte (Vorbehaltsware), bis der Kunde alle Forderungen bezahlt hat, die die Brauerei jetzt und künftig gegen den Kunden hat.

Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zu versichern.

Außerhalb von Teilzahlungsgeschäften ist die Brauerei ist berechtigt, die Kaufsache zurückzuholen, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält. In diesem Fall ist die Brauerei berechtigt, den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Brauerei kann außerdem die weitere Veräußerung und/oder Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme der Ware ist kein Rücktritt.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit die Brauerei Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnungen bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).

Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat.

Der Kunde tritt schon jetzt bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen der Brauerei die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Neben- rechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab, sobald er Vorbehaltsware veräußert. Die Brauerei kann verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Kunden mitteilt und der Brauerei alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind.

Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Brauerei, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Brauerei wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Kunde der Brauerei schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren enthalten sind.

Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die o. g. Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst der Brauerei eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der Brauerei gegen den Kunden um mehr als 20 %, so ist die Brauerei insoweit zur Freigabe verpflichtet, als der Kunde dies verlangt. Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

Der Kunde hat zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen der Brauerei Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Brauerei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen.

Kosten, die der Brauerei durch solche Vorfälle entstehen, hat der Kunde der Brauerei zu erstatten.

  1. Gewährleistung

Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware durch schriftliche Anzeige an die Brauerei zu rügen.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, anderen- falls gilt die Ware als genehmigt.

Stellt der Kunde Mängel an die Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.

Bei Meinungsverschiedenheiten über Mängel entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges für beide Seiten verbindlich ein Gutachten des Forschungszentrum Weihenstephan für Brau- und Lebensmittelqualität. Die Kosten des Gutachtens sind von der Vertragspartei entsprechend dem Ergebnis der Begutachtung zu tragen.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse nach Gefahrenübergang entstehe, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung beim Kunden. Soweit das Gesetz gemäß § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Brauerei bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der Brauerei einzuholen.

Weist die Ware einen Mangel auf, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so leistet die Brauerei vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge durch Ersatzlieferung Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurück- treten oder die Vergütung mindern.

  1. Haftung

Die Brauerei haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die Brauerei nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden. Soweit die Haftung der Brauerei ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Brauerei.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Kunde nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis.

  1. Leergut

Leergut (Flaschen, Kästen und Fässer) bleibt im Eigentum der Brauerei und wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen.

Der Kunde erwirbt daher auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran. Das Leergut muss sortiert und in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.

Leergut wird nur bis zur Höhe der in den einzelnen Leergutsorten gelieferten Mengen zurückgenommen. Soweit es sich um Einheitsflaschen handelt, ist der Kunde verpflichtet, Leergut in gleicher Art, Güte und Menge zurück zu gewähren.

Die menge- und qualitätsmäßige Feststellung des zurückgegebenen Leergutes erfolgt durch Zählung und Prüfung im Betrieb der Brauerei.

Erfolgt gegenüber der von der Brauerei schriftlich abgegebenen Erklärung über die gelieferten und zurückgegebenen Leergutmengen innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Kunden, gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt.

Zur Sicherung ihres Eigentums am Leergut und des Anspruchs auf Rückgabe erhebt die Brauerei ein Barpfand in der von der Brauerei genannten Höhe. Dort wo das Barpfand nicht benannt worden ist, ist es in der Höhe gültig, wie es allgemein üblich ist.

Die Brauerei ist berechtigt, das Barpfand für zukünftige Lieferungen von Leergut der allgemeinen Änderung seines Barpfandes anzupassen.

Über das vom Kunden bezahlte Barpfand wird ein gesondertes Konto geführt.

Der Kunde erkennt den jeweils auf der Rechnung ausgedruckten Leergutsaldo als richtig an, wenn er nicht innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich Widerspruch erhebt und die Brauerei hierauf bei Beginn der Frist gesondert hinweist.

Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist der Zugang bei der Brauerei maßgebend. Für nicht zurückgegebenes Leergut ist Schadensersatz zu leisten. Befindet sich der Kunde, insbesondere bei Beendigung der Geschäftsverbindung, mit der Rückgabe von Leergut in Verzug, so ist die Brauerei berechtigt, Zahlung des Wiederbeschaffungswertes nach Abzug von 20 % „Neu für Alt“ unter Anrechnung des eingezahlten Pfandgeldguthabens zu verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass der Brauerei ein geringerer Schaden als der geltend gemachte entstanden ist.

Leergut ist mit dem Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Abschlags in Höhe von 20 % Neu für Alt, ggf. unter Anrechnung des geleisteten Pfandes, zu ersetzen.

  1. Reklamegegenstände

Die dem Kunden von der Brauerei gegen separaten Leihschein zur Verfügung gestellten Reklamegegenstände bleiben unveräußerliches Eigentum der Brauerei und sind mit aller dem Gegenstand angepasster Sorgfalt zu behandeln und zu erhalten und bei Beendigung der Geschäftsbeziehung vollzählig und unaufgefordert franko an die Brauerei zurückzugeben.

Mit Brauereidekor versehene Trinkgefäße dürfen nicht zum Ausschank fremder Biere verwendet werden.

Im Übrigen darf der Kunde von der Brauerei entliehene Gegenstände, gleich welcher Art, nur zu dem dafür bestimmten Gebrauch verwenden und keinem Dritten überlassen.

  1. Datenschutz

Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass die Brauerei, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Schnaittach (Geschäftssitz der Brauerei), soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

Die Brauerei ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

  1. Sonstiges

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

  1. Streitschlichtung

Die Brauerei ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Stand 01.2025